Allgemeine Geschäftsbedingungen §1 Allgemeines; Geltungsbereich
§ 2 Geschäftsgegenstand; Begriffsbestimmungen; Dienste des Anbieters
§ 3 Registrierung; Zustandekommen des Vertrages
§ 4 Werbemittel
§ 5 Vergütung
§ 6 Pflichten des Werbepartners; Verbotene Werbemaßnahmen
§ 7 Freistellung bei Verletzung von Drittrechten
Der Werbepartner stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die Werbung des Werbepartners gegenüber dem Anbieter geltend machen können. Der Werbepartner übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Werbepartner nicht zu vertreten ist. Gesetzliche Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben hiervon unberührt. § 8 Haftung des Anbieters
Der Anbieter haftet dem Werbepartner aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung
§ 10 Änderung der AGB
§ 11 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. § 12 Gerichtsstand
Handelt der Werbepartner als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Anbieters. Hat der Werbepartner seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Anbieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Werbepartners zugerechnet werden können. Der Anbieter ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Werbepartners anzurufen. § 13 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. Stand: 30.03.2020 |
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